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glossar
Auflassungsvormerkung

Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsumschreibung wird diese Vormerkung in Abt. II des Grundbuches eingetragen; sie wird z.B. bei Grundstücksverkäufen angewendet, wenn der Verkäufer bereits die Kaufpreiszahlung verlangt, obwohl der Käufer erst nach Erlangung der vertraglich vereinbarten Formalitäten als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Über die Vormerkung wird ein Mehrfachverkauf des Objektes verhindert.

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